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…15.BayISMV Neue Regelungen

Am 23.November ist die 15.Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen worden. Aufgrund der sich wieder verschärfenden Lage in der Pandemie wurden die Regelungen angepasst. Für den außerschulischen Bildungsbereich, zu dem die Jugendarbeit ja gezählt wird, gilt nun zusammengefaßt:

  • wer geimpft oder genesen ist,
  • wer noch nicht 12 Jahre und 3 Monate alt ist,
  • wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann und dies durch Originalattest nachweisen kann oder
  • minderjährige Schüler:innen, die in der Schule regelmäßig getestet werden und nur zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer und schauspielerischer Aktivitäten.
  • Eigene Testnachweise müssen 14 Tage aufbewahrt werden. Es müssen wirksame Zugangskontrollen für jede Einzelperson samt Identitätsfeststellung durchgeführt werden

In den “Hot-Spots” mit Inzidenzen über 1000/100000 Einw. ist Präsentkontakt gänzlich untersagt.

Diese weitreichenden Einschränkungen der Jugendarbeit gelten vorerst bis zum 15.Dezember.

15.BayISMV

Covid-Info des BJR