AGJB

Infos zum offenen Betrieb von Einrichtungen der Jugendarbeit

Aufgrund der aktuell geltenden 8.Infektionsschutzmaßnahmenverordnung  ist der Betrieb von Einrichtungen der Jugendarbeit laut Paragraph 20 explizit erlaubt; ein schlüssiges Hygiene- und Schutzkonzept muss selbstverständlich vorliegen.

Hierzu hat der BJR ein Infoschreiben verfasst, welches eine Hilfestellung geben kann, um auch Dritten gegenüber eine Betriebsöffnung zu erläutern.

2020-11-16_Information_Jugendarbeit_möglich