Infos zum offenen Betrieb von Einrichtungen der Jugendarbeit
Aufgrund der aktuell geltenden 8.Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist der Betrieb von Einrichtungen der Jugendarbeit laut Paragraph 20 explizit erlaubt; ein schlüssiges Hygiene- und Schutzkonzept muss selbstverständlich vorliegen.
Hierzu hat der BJR ein Infoschreiben verfasst, welches eine Hilfestellung geben kann, um auch Dritten gegenüber eine Betriebsöffnung zu erläutern.