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Einschränkungen fallen – 16.BayISmV

Mit der 16.Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, gültig ab Sonntag 3.April, fällt die Maskenpflicht und einige weitere Coronamaßnahmen.

Für die Jugendarbeit bedeutet das einen wieder weitgehend freien Zugang zu Angeboten, Einrichtungen und Leistungen 🙂

Dennoch muss aufgrund des aktuell noch auf hohem Niveau anhaltenden Infektionsgeschehen, vor allem auch bei jüngeren Altersgruppen, ein Tragen von Masken in Innenräumen empfohlen werden. Die 16.BayISmV führt hier ebenso an:

“…Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m
einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. In geschlossenen Räumlichkeiten wird
unbeschadet von § 2 empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, und auf
ausreichende Belüftung zu achten. Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit
Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur
Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.” (16.BayISmV, §1).

Die komplette Verordnung hier zum Nachlesen.